Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Casablanca Hotelsoftware GmbH

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Fassung – gelten für sämtliche Verträge, insbesondere Kauf-, Werk-, Miet-, Lizenz- und Dienstleistungsverträge, etc., zwischen der Casablanca Hotelsoftware GmbH (im Folgenden: „Casablanca“ genannt) und dem jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden: „Kunde“ genannt). Allfällige abweichende AGB des Kunden werden von Casablanca nicht anerkannt.

Soweit in diesen AGB auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

2. Vertragspartner

Vertragspartner des Kunden ist:

Casablanca Hotelsoftware GmbH

Öde 58

6491 Schönwies

FN: 315397 w, LG Innsbruck

UID-Nr.: ATU 64415029

Geschäftsführer: Alexander Ehrhart

Telefon: +43 (0)5418-5622, Fax: +43 (0)5418-5622-17, E-Mail: office[at]casablanca.at

3. Leistungen, Leistungsumfang und Auftragserteilung

Casablanca bietet insbesondere nachfolgende Produkte und Dienstleistungen an:

  • Casablanca Hotelsoftware (Erwerb einer Nutzungslizenz)
  • Update-Vertrag (für die Verwendung der Casablanca Hotelsoftware unbedingt erforderlich)
  • Hotline-Vertrag
  • Schnittstellen/Zusatzmodule für Casablanca Hotelsoftware (Erwerb von Nutzungslizenzen)
  • Telefon-, E-Mail- und Chat-Hotline
  • Schulungen
  • Individualprogrammierungen (nach Absprache)

Das Hauptprodukt von Casablanca ist die Casablanca Hotelsoftware sowie dazu erhältlichen Schnittstellen/Zusatzmodule (im Folgenden: „Software“ genannt)

Der konkrete Umfang der von Casablanca zu erbringenden Leistungen sowie die wesentlichen wechselseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot und/oder allenfalls zusätzlich angenommener Zusatzangebote.

Casablanca nimmt im Rahmen eines – allenfalls auch telefonischen – Erstgespräches die Wünsche des (potentiellen) Kunden auf und informiert den Kunden über die Leistungen von Casablanca.

Sofern gewünscht, erstellt Casablanca aufgrund der erfolgten Informationsaufnahme ein Angebot an den (potentiellen) Kunden, an welches Casablanca – mangels anderslautender Angabe auf dem Angebot – 3 Wochen ab Ausstellungsdatum gebunden ist.

Durch Unterfertigung des von Casablanca unterbreiteten Angebotes kommt ein Vertrag zwischen Casablanca und dem Kunden zustande, welcher mit seiner Unterschrift bestätigt, Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) zu sein. Der Unterfertigende bestätigt durch seine Unterschrift, für den Kunden vertretungsbefugt oder sonst dazu ermächtigt zu sein, das von Casablanca unterbreitete Angebot für den Kunden anzunehmen und den Kunden zu verpflichten, anderenfalls der Vertrag als mit dem Unterfertigenden als zustande gekommen gilt.

Vereinbarungen mit Mitarbeitern von Casablanca (z.B. Verkaufs-, Liefer- und Installationspersonal) sowie mündliche Zusagen von Mitarbeitern von Casablanca binden Casablanca nicht. Solche Vereinbarungen bzw. Zusagen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Geschäftsführer von Casablanca.

Nicht vom Lieferumfang umfasst sind insbesondere Installationsarbeiten, wie die Verlegung von Kabeln, Installationsmaterial (Kabel, Dosen, Stecker, etc.) oder eine Dokumentation der Installation. Ebenso ist die Elektroinstallation nicht vom Lieferumfang von Casablanca umfasst.

Casablanca ist nicht verpflichtet, den Kunden in Bezug auf die Interoperabilität der Software mit der Systemumgebung des Kunden zu beraten. Allfällige Warnpflichten von Casablanca werden diesbezüglich ausgeschlossen.

4. Systemvoraussetzungen

Der Kunde muss die jeweils aktuellen Systemvoraussetzungen der Software erfüllen, um die Software ohne Einschränkungen nutzen zu können. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass sich die Systemvoraussetzungen aufgrund laufender Updates ändern bzw. erhöhen können und der Kunde allenfalls Adaptierungen an seinem System vornehmen muss, anderenfalls die Funktionsfähigkeit der Software nicht (mehr) gewährleistet werden kann.

Die aktuellen Systemvoraussetzungen finden Sie hier.

5. Preise und Zahlungsmodalitäten

Sämtliche von Casablanca genannten Preise verstehen sich netto exkl. Umsatzsteuer.

Mangels gegenteiliger Vereinbarung

  • ist bei Vertragsschluss eine Anzahlung von 40% der einmaligen Kosten zur Zahlung fällig; (bei Nachbestellungen Schnittstellen/Module 100%)
  • sind einmalige Zahlungen (z.B. Software, Softwareupdate auf aktuelle Casablanca-Version) sofort (ohne Abzug) ab Fertigstellung zur Zahlung fällig;
  • werden monatliche Kosten (z.B. Update-Vertrag, Hotline-Vertrag, Modul-/Schnittstellengebühren) im Voraus auf ein Jahr verrechnet und sind bis 30.01. eines jeden Jahres (im Voraus) zur Zahlung fällig;
  • sind nach Aufwand verrechnete Kosten (z.B. Support, der nicht durch Hotline-Vertrag gedeckt sind) nach Erbringung der jeweiligen Leistung zur Zahlung fällig.

Ungeachtet dessen ist Casablanca berechtigt, das Entgelt für die von Casablanca bereits erbrachten Leistungen jederzeit in Rechnung zu stellen, wobei der jeweils in Rechnung gestellte Betrag sofort zur Zahlung fällig ist.

Widerspricht der Kunde einer Rechnung von Casablanca nicht innerhalb von 10 Tagen ab Zugang, so gilt die Forderung dem Grunde und der Höhe nach als anerkannt.

Casablanca ist vor Gutbuchung der Anzahlung nicht verpflichtet, mit der Ausführung der vereinbarten Leistung zu beginnen.

Das vereinbarte Entgelt versteht sich als Nettohonorar zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Mangels anderweitiger Vereinbarung hat Casablanca für die erbrachten Leistungen Anspruch auf ein Honorar in marktüblicher Höhe, wobei die Vertragsparteien ein angemessenes Stundenhonorar in Honorar in Höhe von € 140,- netto vereinbaren. Die Verrechnung erfolgt pro angefangener 1/4-Stunde. Beauftragte Leistungen, welche von Casablanca erbracht werden und keine Deckung im vereinbarten Leistungsumfang finden, werden dem Kunden ebenfalls auf Basis dieses Stundensatzes gesondert in Rechnung gestellt.

Davon abgesehen gelten nachfolgende Stundesätze/Entgelte als vereinbart:

   ohne Hotline-Vertragmit Hotline-Vertrag
Support über Fernwartungpro ¼ Stunde€ 40,00kostenlos
Sonn- und Feiertagssupport über Fernwartungpro ¼ Stunde€ 80,00€ 35,00
Technikerstundensatzpro ¼ Stunde€ 40,00€ 35,00

6. Indexanpassungen

zwar insbesondere betreffend:

•         den Update-Vertrag,

•         den Hotline-Vertrag,

•         Schnittstellen und/oder Module mit laufenden monatlichen Kosten

wird Wertbeständigkeit vereinbart. Die Wertsicherung erfolgt nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020). Ausgangsbasis für Wertsicherungsberechnung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Die Wertsicherung erfolgt jährlich für/ab Jänner eines jeden Jahres nach Veröffentlichung des jeweiligen Index des Monats Jänner. Casablanca ist berechtigt, die Wertsicherungsvereinbarung durch einen entsprechenden Nachfolgeindex (etwa den Verbraucherpreisindex der Europäischen Währungsunion) zu ersetzen. Weiters ist Casablanca berechtigt, die sich aus der Indexveränderung ergebenden Beträge vom Kunden innerhalb der Verjährungsfrist auch rückwirkend einzufordern. Die Nichtberechnung bzw. Nichteinhebung gilt, unabhängig von der Dauer, nicht als Verzicht; ein Verzicht auf die Anwendung der Wertsicherungsvereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

7. Zahlungsverzug, Eigentumsvorbehalt

Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB als vereinbart. Zudem verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzuges, die Casablanca entstehenden Mahn- und Inkassospesen, ebenso wie allfällige zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Rechtsvertretungskosten, zu ersetzen, wobei für die erste Mahnung angemessene Mahnspesen in Höhe von € 10,- und für die zweite Mahnung angemessene Mahnspesen in Höhe von € 25,- seitens Casablanca in Rechnung gestellt werden. Casablanca steht es frei, allenfalls entstandene Mehrkosten, geltend zu machen.

Im Falle des Zahlungsverzuges ist Casablanca nicht verpflichtet, die Leistungsausführung fortzuführen und ruhen die Verpflichtungen von Casablanca bis der fällig gestellte Rechnungsbetrag beglichen wurde. Dies gilt auch für Leistungen, welche im Rahmen allfälliger weiterer Verträge mit dem Kunden von Casablanca zu erbringen sind. Insbesondere ist Casablanca im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt,

  • den Zugriff auf die Software zu unterbinden;
  • das vereinbarte Entgelt, auch aufgrund anderer Vereinbarungen mit dem Kunden, in voller Höhe fällig zu stellen, und/oder
  • entweder am Vertrag festzuhalten oder unter Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten, diesfalls der Kunde verpflichtet ist, das vereinbarte Entgelt in voller Höhe zu bezahlen.

Im Falle der Vertragsbeendigung ist Casablanca zur Herausgabe allenfalls im Verfügungsbereich von Casablanca stehender (gespeicherter) Daten des Kunden erst dann verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche offenen Forderungen von Casablanca erfüllt hat. Casablanca wird sohin ein Zurückbehaltungsrecht an den Daten eingeräumt. Die im Zusammenhang mit der Herausgabe der Daten an den Kunden erforderlichen Leistungen von Casablanca sind vom Kunden zu vergüten, wobei hierfür ein Stundensatz von € 140,- netto als vereinbart gilt.

Die von Casablanca gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des hiefür vereinbarten Entgeltes im Eigentum von Casablanca.

Von Casablanca eingeräumte Nutzungs- und/oder Verwertungsrechte, insbesondere Lizenzrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung des hierfür vereinbarten Entgelts auf den Kunden über. Sofern der Kunde bereits vor vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts die Leistungen von Casablanca nutzt, so beruht diese Nutzung auf einer jederzeit widerrufbaren Bittleihe.

8. Mitwirkungspflicht

Der Kunde verpflichtet sich, Casablanca zeitnah sämtliche Informationen und Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendig sind. Der Kunde verpflichtet sich, Casablanca über alle Umstände zu informieren, welche für die Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, selbst wenn derartige Umstände erst im Rahmen der Leistungsausführung bekannt werden. Der Kunde verpflichtet sich weiters, jenen Mehraufwand zu ersetzen, welcher durch unrichtige, unvollständige und/oder nachträglich geänderte Angaben entsteht, wobei Casablanca berechtigt ist, dem Kunden den diesbezüglichen Mehraufwand auf Basis des vereinbarten Stundensatzes in Rechnung zu stellen.

Der Kunde hat Logis und Verpflegung für die – im Zuge der Erbringung der Leistungen von Casablanca – vor Ort beschäftigten Techniker von Casablanca kostenlos zur Verfügung zu stellen.

9. Fremdleistungen, Beauftragung von Subunternehmern

Casablanca ist nach freiem Ermessen berechtigt, die vereinbarte Leistung selbst auszuführen oder sich hierfür – sowohl selbstständiger als auch unselbständiger – Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

10. Termine

Die von Casablanca genannten Liefer- und/oder Leistungsfristen gelten als unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich deren Verbindlichkeit schriftlich vereinbart wurde.

Jedenfalls aber ruhen die Leistungsverpflichtungen von Casablanca für die Dauer und im Umfang eines allfälligen Hindernisses und verlängern sich allenfalls vereinbarte Fristen entsprechend, wenn sich die Umsetzung der vereinbarten Leistung durch Casablanca aus Gründen, welche nicht von Casablanca zu vertreten ist (z.B. höhere Gewalt, sowie andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse), verzögert.

11. Update-Vertrag

Für den Erwerb einer Nutzungslizenz an der Software ist der zusätzliche Abschluss eines Update-Vertrages unbedingt erforderlich. Dadurch wird dem Kunden gewährleistet, dass die Software auf dem neuesten Stand bleibt.

Folgende Punkte sind vom Update-Vertrag ausgeschlossen und somit kostenpflichtige Updates oder kostenpflichtig zur Verfügung gestellte Tools:

  • Gesetzesänderungen (Steueränderungen, Anpassung der Fiskalisierung (RKSV, TSE etc.)
  • durch Schnittstellenpartner notwendige Schnittstellenanpassungen
  • Eventuell notwendige Anpassungen welche sich aus Windows Updates (Office und Windows OS) ergeben können
  • Wartungen welche sich aus Problemen von Fremdsystemen ergeben

Der Update-Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum jeweils 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Auflösung des Update-Vertrages aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass nach Auflösung des Update-Vertrages die Funktionsfähigkeit der Casablanca Hotelsoftware nicht mehr gegeben ist.

12. Kündigung

Beide Vertragsparteien sind berechtigt, bestehende Dauerschuldverhältnisse, denen monatliche Kosten zugrunde liegen, und zwar insbesondere

  • den Update-Vertrag,
  • den Hotline-Vertrag,
  • Schnittstellen und/oder Module mit laufenden monatlichen Kosten

nach Ablauf eines allenfalls vereinbarten Kündigungsverzichtes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum jeweils 31.12. eines jeden Jahres zu kündigen.

Ein Vertrag über den Ratenkauf der Casablanca Hotelsoftware kann nicht gekündigt werden.

13. Ratenkauf der Casablanca Hotelsoftware

Der Kunde hat gegen Bezahlung einer Bearbeitungsgebühr die Möglichkeit, eine Nutzungslizenz an der Software in Form eines Ratenkaufs zu erwerben. Diesfalls kann der Kunde das Gesamtentgelt – entsprechend der getroffenen Vereinbarung – in Raten bezahlen. Mangels gegenteiliger Vereinbarung hat der Kunde eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtentgeltes bei Vertragsabschluss zu leisten und den Restbetrag in 60 gleichbleibenden monatlichen Raten, bis spätestens 5. eines jeden Monats für den jeweiligen Monat im Vorhinein.

Gerät der Kunde mit 2 monatlichen Raten in Zahlungsverzug, tritt Terminsverlust ein und wird der gesamte aushaftende Betrag auf einmal zur Zahlung fällig.

Eine Kündigungsmöglichkeit im Falle des Ratenkaufes besteht nicht. Der Kunde ist jedenfalls verpflichtet, das vereinbarte Gesamtentgelt zu bezahlen.

14. Schulungen

Die Durchführung einer Einschulung ist von den sonstigen Leistungen von Casablanca nicht umfasst, sondern bedarf einer gesonderten Vereinbarung samt Vergütungsregelung mit Casablanca. Casablanca ist gerne bereit, dem Kunden ein individuelles Angebot für eine (Ein)Schulung des Kunden und/oder dessen Mitarbeiter zu unterbreiten. Ziel der Schulung ist, den Kunden bzw. dessen Mitarbeiter zur selbständigen Arbeitsabwicklung mit der Software zu befähigen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Schulungsteilnehmer für die Zeit der Schulung von anderen Aufgaben entbunden sind.

15. Vorzeitige Vertragsauflösung

Casablanca ist berechtigt, den abgeschlossenen Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, wenn

  1. die auszuführende Leistung aus Gründen, welche der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  2. der Kunde fortgesetzt und trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag (z.B. nicht fristgerechte Zahlung eines fällig gestellten Betrages, Verletzung von Mitwirkungspflichten, etc.) verstößt;
  3. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser allenfalls von Casablanca begehrte Vorauszahlungen nicht leistet.

Der Kunde verpflichtet sich im Falle der vorzeitigen Auflösung des Vertrages durch Casablanca das ursprünglich vereinbarte Honorar binnen längstens 14 Tage ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsauflösung zur Gänze zu bezahlen.

Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Casablanca fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen, gegen wesentliche Bestimmungen aus dem abgeschlossenen Vertrag verstößt.

Die Unternehmensveräußerung oder Betriebsstillegung seitens des Kunden stellt keinen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages dar.

16. Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung von Casablanca stehen, die gerichtlich festgestellt oder von Casablanca anerkannt worden sind, sowie im Falle der Zahlungsunfähigkeit von Casablanca.

Die Möglichkeit der Aufrechnung mit Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung von Casablanca stehen, besteht dann nicht, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG ist.

Die dem Kunden gesetzlich zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden nicht berührt.

17. Urheberrecht, Einräumung eines Nutzungsrechtes

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Casablanca als Urheber der Software mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht hat, die Software auf die Casablanca durch die gemäß den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und sonstiger Rechtsnormen vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte). Dies gilt mangels gegenteiliger Vereinbarung insbesondere auch für vom Kunden beauftragte Individualprogrammierungen.

Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein – nicht ausschließliches – Nutzungsrecht an der von Casablanca erbrachten Hauptleistung (Casablanca Hotelsoftware, Schnittstellen/Zusatzmodule, etc.).

Jede Vervielfältigung, Änderung, Dekompilierung, Verbreitung, Vermietung, Veröffentlichung oder sonstige Casablanca vorbehaltene Verwertung der Software ist dem Kunden ausdrücklich untersagt.

Hinsichtlich allfälliger Fremdleistungen (z.B. zugekaufte Schnittstellen) erwirbt der Kunde die Nutzungs- und Verwertungsrechte im Umfang der Rechteinräumung durch den jeweiligen (dritten) Rechteinhaber.

Sofern für die Nutzung einer Schnittstelle bzw. eines Zusatzmoduls der Abschluss eines Vertrags mit einem Dritten (z.B. Booking, etc.) erforderlich ist, obliegt es dem Kunden, für den Vertragsschluss Sorge zu tragen.

18. Casablanca OnlineSystems

Casablanca stellt dem Kunden eine „OnlineSystems“ (Cloud-Dienste) zur Verfügung, mit welchen die Gäste des Kunden unter anderem bereits vor Anreise im Beherbergungsbetrieb des Kunden Gästedaten online übermitteln können.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er – ebenso wie bei der Verarbeitung von Daten seiner Gäste im Rahmen der Software – „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und damit zur Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO und sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet ist.  Der Kunde hat daher insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass er sämtliche für die Erfüllung der ihn als Verantwortlichen nach der DSGVO treffenden Pflichten notwendigen Informationen (z.B. Datenschutzmitteilung, etc.) in den „Casablanca OnlineSystems“ einpflegt.

19. Referenzen

Der Kunde ist ausdrücklich damit einverstanden, dass Casablanca berechtigt ist, auf eigenen Werbeträgern (insbesondere auf der Website von Casablanca) mit Namen und Firmenlogo des Kunden auf die zum Kunden bestehende oder frühere Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenz). Der Kunde ist berechtigt, diese Zustimmung jederzeit schriftlich zu widerrufen.

20. Verfügbarkeit

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine durchgängige Verfügbarkeit der Software (inkl. Schnittstellen/Zusatzmodule) von Casablanca bzw. deren Funktionalitäten nicht gewährleistet werden kann. Casablanca garantiert dem Kunden, dass die von Casablanca oder dessen Erfüllungsgehilfen (z.B. Datenbankserver) bereitgestellten Dienstleistungen (z.B. Software, Datenbankzugriff, etc.) eine Erreichbarkeit von 90 % pro Jahr aufweisen. Zeiträume, in denen ein Zugriff, insbesondere auf die Server und die darauf befindlichen Inhalte, aufgrund technischer oder sonstiger Probleme, welche dem Einflussbereich von Casablanca entzogen sind (z.B. Ausfall des Internet-Backbone, Ausfall des Internet-Providers des Kunden, höhere Gewalt, Verschulden Dritter, etc.), nicht möglich ist, ist auf die von Casablanca garantierte Erreichbarkeit nicht anzurechnen.

21. Datenverlust, Datensicherung

Bei der Leistungserbringung durch Casablanca kann es zu Datenverlusten kommen. Der Kunde verpflichtet sich daher, vor Leistungserbringung durch Casablanca eine Datensicherung durchzuführen.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine regelmäßige und vollständige Datensicherung für den Betrieb der Software unbedingt erforderlich ist. Für allfällige Schäden, welche bei vor Leistungserbringung bzw. bei regelmäßiger und vollständiger Datensicherung nicht entstanden wären, übernimmt Casablanca keine wie immer geartete Haftung.

Casablanca empfiehlt die Installation einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) zur Vermeidung von Datenverlust und Schäden bei Stromausfall oder Stromschwankungen.

22. Zustimmung zur Kontaktaufnahme zu Werbezwecken

Der Kunde ist – im Falle, dass die Zusendung von Werbematerial und Informationen erwünscht – ausdrücklich damit einverstanden, dass Casablanca per E-Mail und per Post, insbesondere in Form eines Newsletters, mit dem Kunden Kontakt aufnimmt, um diesen über neue Produkte und Dienstleistungen von Casablanca zu informieren oder ihm neue Angebot zu unterbreiten. Der Kunde ist diesfalls weiters damit einverstanden, dass die für die Zusendung des Newsletters erforderlichen Daten von Casablanca verarbeitet werden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er seine diesbezügliche Zustimmung jederzeit per E-Mail, per Fax, per Post oder telefonisch widerrufen kann.

23. Gewährleistung

Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Leistung durch Casablanca, verdeckte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt und mangelfrei. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

Im Fall einer berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch Casablanca zu. Casablanca wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde Casablanca alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Casablanca ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für Casablanca mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall steht dem Kunden das gesetzliche Preisminderungsrecht zu.

Unregelmäßig Systemabstürze, die sich nicht reproduzieren lassen, gelten nicht als Mangel, sofern sie nicht das bei Software übliche Maß überschreiten. Ebenso gelten beim Betrieb der Software auftretende Fehler dann nicht als Mangel, wenn sie auf eine nicht von Casablanca gelieferte Systemumgebung des Kunden zurückzuführen sind.

Änderungen oder sonstige Eingriffe in die Software, die vom Kunden oder einem Dritten ohne vorherige Zustimmung von Casablanca durchgeführt werden und die über die dem Kunden eingeräumten Konfigurationsmöglichkeiten der Software hinaus gehen, führen zum Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche des Kunden.

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung bzw. Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen, weshalb der Kunde in jedem Fall zu Beweisen hat, dass der von ihm geltende gemachte Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war.

24. Haftung

Casablanca haftet – mit Ausnahme von Personenschäden – nicht für Schäden, soweit die Schäden nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von Casablanca, deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen und das schadensverursachende Verhalten nicht die Casablanca aus dem abgeschlossenen Vertrag treffenden Hauptpflichten betrifft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für gänzlich unvorhersehbare oder atypische Schäden, mit denen der Kunde nicht rechnen konnte.

Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Verdienstentgang, ist jedenfalls ausgeschlossen.

25. Datenschutzmitteilung

Casablanca erhebt nur solche personenbezogenen Daten, die für die Durchführung und Abwicklung der Leistungen von Casablanca erforderlich sind. Die Datenverarbeitung erfolgt somit auf Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs 1 lit b) DSGVO (Vertragserfüllung). Verantwortlicher der Datenverarbeitung ist:

Casablanca Hotelsoftware GmbH

Öde 58, 6491 Schönwies, Telefon: +43 (0)5418-5622, Fax: +43 (0)5418-5622-17

E-Mail: office[at]casablanca.at

Datenschutzbeauftragter:
Alexander Ehrhart
Casablanca Hotelsoftware GmbH
Öde 58, 6491 Schönwies Telefon: +43 (0)5418-5622 Fax: +43 (0)5418-5622-1 E-Mail: office[at]casablanca.at

Der Kunde hat als Betroffener im Sinne der DSGVO das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Datenübertragung, Widerspruch, Einschränkung der Bearbeitung sowie Sperrung oder Löschung unrichtiger bzw. unzulässig verarbeiteter Daten.

Der Kunde hat das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu widerrufen.

Wenn der Kunde der Auffassung ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch Casablanca gegen das geltende Datenschutzrecht verstößt oder seine datenschutzrechtlichen Ansprüche in einer anderen Weise verletzt worden sind, besteht die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren. In Österreich zuständig ist hierfür die Datenschutzbehörde.

Der Schutz der personenbezogenen Daten erfolgt durch entsprechende organisatorische und technische Vorkehrungen. Diese Vorkehrungen betreffen insbesondere den Schutz vor unerlaubtem, rechtswidrigem oder auch zufälligem Zugriff, Verarbeitung, Verlust, Verwendung und Manipulation.

Casablanca übernimmt jedoch keine Haftung für die Offenlegung von Informationen aufgrund nicht von Casablanca verursachter Fehler bei der Datenübertragung und/oder unautorisiertem Zugriff durch Dritte (z.B. durch Hackerangriff, etc.)

Zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses ist es möglicherweise auch erforderlich, dass die Daten des Kunden an Dritte weitergeleitet werden. Eine derartige Weiterleitung von Daten erfolgt ausschließlich in Einklang mit der DSGVO.

Die Daten werden nicht länger aufbewahrt als dies zur Erfüllung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Verpflichtungen und zur Abwehr allfälliger Haftungsansprüche erforderlich ist.

26. Zukünftige Änderung der AGB

Der Kunde ist ausdrücklich damit einverstanden, dass Casablanca die vorliegenden AGB durch geänderte AGB ersetzt, sofern der Kunde nicht binnen 4 Wochen ab Mitteilung und Übermittlung der geänderten AGB den Änderungen widerspricht.

Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs seitens des Kunden bleiben die zuletzt vereinbarten AGB unverändert aufrecht und steht Casablanca diesfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, so dass Casablanca bestehende Dauerschuldverhältnisse unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum jeweils Monatsletzten aufkündigen kann. 

Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch werden ab dem Tage nach Ablauf der Widerspruchsfrist die geänderten AGB anstelle der zuletzt vereinbarten AGB dem Vertragsverhältnis zwischen Casablanca und dem Kunden zugrunde gelegt.

27. Sonstige Bestimmungen

Der Kunde stellt sicher, dass er im Zusammenhang der Nutzung der Software, insbesondere beim Versand von Newslettern und dergleichen, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhält.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der abgeschlossenen Verträge, welchen diese AGB zugrunde liegen, nicht. Die unwirksame Bestimmung wird vielmehr durch eine wirksame, welche dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt, ersetzt.

28. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Es gilt für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zu Casablanca ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz von Casablanca als vereinbart.


Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von Casablanca, auch wenn die Leistung am Sitz des Kunden erbracht wurde.

29. Anwendbares Recht

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes als vereinbart. Für Verbraucher, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Österreich haben, gelten deren nationale zwingende verbraucherrechtliche Bestimmungen, wenn diese für den Verbraucher günstiger sind als die jeweiligen österreichischen Bestimmungen.

Diese AGB gelten ab 01.11.2023